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Der digitale Patient - Ärzte rüsten auf
Samstag, 20.04.2019 11:53:00Die alte Kartei mit der üblichen Patientenakte, die gespickt ist mit allen wichtigen Dokumenten, Untersuchungsergebnissen und der handschriftlichen Dokumentation, ist Schnee von gestern. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung rüsten auch Mediziner immer mehr auf. Quartalsabrechnungen werden nur noch auf digitalem Wege durchgeführt und auch verrechnet. Patientenakten werden teils zweigleisig, digital und Kartei, geführt oder schon ganz auf digital umgestellt.
Aber auch in Sachen der elektronischen Übermittlung von Patientendaten und medizinischen Daten, sind die Weichen gestellt. Die Stammdaten aller Patienten sollen auf diesem Wege schlussendlich verwaltet werden. So der Wunsch des Bundeskabinetts, beim beschließen des sogenannten E-Health-Gesetzes 2015. Doch wie sieht die Umsetzung heute, drei Jahre später aus und welche Vor- oder Nachteile ergeben sich dadurch?
Vergütung für Datenpflege
Ob Wearables, diverse Health Apps, Telemedizin oder Technologiepartnerschaften mit Krankenhäusern, Kliniken und Co. Die vernetzte Gesundheitsversorgung ist deutschlandweit im Gange. Ebenso auch die dazugehörige Förderung finanzieller Ausgleiche seitens der Bundesregierung. Denn diese finanziert und begleitet die Pflege der Patientenstammdaten und das dazugehörige Gesamtpaket. Doch rechtliche und ethische Fragestellungen müssen noch immer wieder neu überdacht und bearbeitet werden. Dabei spielen insbesondere die Verwaltung und Übertragung empfindlicher Daten von Patienten einen wesentliche Rolle zur Fragestellung an sich. Grundsätzlich befürwortet die Ärzteschaft das Telemonitoring in diesem Bereich, da es für eine erhöhte Qualität und Kontinuität innerhalb der Patientenversorgung sorgt.
Ein Beispiel: Für Dialysepatienten, die regelmäßig mehrmals pro Woche zur langwierigen Behandlung müssen, ist das digitale Monitoring in der Nephrologie eine große Hilfe. Denn so können sie im häuslichen Umfeld selbst überwacht werden, die notwendigen immer aktuell wichtigen Dialyseparameter abgefragt und kontrolliert werden und einen Rund-um-Versorgung zu Hause stattfinden. Für Patienten ein absolutes Plus in puncto Unabhängigkeit und Zeitmanagement.
Big Data is watching You
Das Monitoring in der Medizin wird mit äußerster Sensibilität und Vorsorge gehandhabt. Schließlich handelt es sich dabei um höchst empfindliche Datenübertragungen persönliche rund gesundheitsbezogener Dokumentationen. Unter dem Mantel von §3 des Bundesdatenschutzgesetzes werden Daten erfasst, gespeichert, ausgewertet und weitergeleitet. Somit sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Stammdaten nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt oder angeordnet werden, oder der Patient selbst dazu eingewilligt hat. Gleichermaßen unterliegt im direkten Zusammenhang dieses Monitoring auch dem 3203 des StGB, der Privatgeheimnisse vor Verletzungen schützt.
Geschieht die Übertragung der Gesundheitsdaten unbefugter Weise, macht sich der Mediziner diesbezüglich unter Umständen strafbar und geht das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein. Sobald nämlich die Weitergabe der Gesundheitsdaten an Dritte nicht ausdrücklich gesetzlich zulässig ist, muss der Betroffene Patient zur Weitergabe und Übertragung aller Daten wirksam schriftlich eingewilligt haben. Dies, davon geht man aus, erfolgt lediglich nur, wenn der Patient umfassend über dieses Vorhaben unterrichtet und aufgeklärt wurde. Vertrauen und Aufklärung zwischen Arzt und Patient sind Voraussetzung sind nach wie vor Voraussetzung für einen einwandfreien und unproblematischen Umgang mit diesem sensiblen Thema.
Fernbehandlung möglich?
Insbesondere bei der Heimdialyse steht das Telemonitoring unter dem ärztlichen Berufsrecht nach §7 Abs.a4 der Musterberufungsordnung MBO-Ä. Demnach dürfen Ärzte Behandlungen nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien stattfinden lassen und durchführen. Auch bei dieser Form der Behandlung muss eine regelmäßige Behandlung durch den jeweiligen Mediziner erfolgen. Standardisierung bei Diagnosen und Behandlungsroutine sollen somit ausgeschlossen und unterbunden werden. Der Arzt steht also selbst bei hoch moderner Digitalisierung und Datenverarbeitung grundlegend immer in der Pflicht, sich durch eigene Wahrnehmungen des Patienten ein Bild vom Gesundheitszustand zu machen.
1 Kommentar
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